§ 11 Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)

Alte FassungIn Kraft seit 07.4.1993

2. Unterabschnitt Aufgabenstellungen Aufgabenstellung der Vorprüfung

§ 11.

(1) Die Aufgabenstellung der Vorprüfung ist vom Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden der Prüfungskommission (Schulleiter) festzulegen.

(2) § 15 Abs. 2 erster Satz ist sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2025

Gesetzesnummer

10009892

Dokumentnummer

NOR12124710

alte Dokumentnummer

N7199326962J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)