§ 11 RBV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Bezeichnung

§ 11.

(1) Der Hersteller von Recycling-Baustoffen hat Recycling-Baustoffe eindeutig zu bezeichnen. Die Bezeichnung hat gemäß dem Stand der Technik zu erfolgen und die Qualitätsklasse gemäß § 9 zu enthalten.

(2) Werden Recycling-Baustoffe an einen Dritten übergeben, ist die Bezeichnung auf der Verpackung, bei einem unverpackten Recycling-Baustoff auf einem Beiblatt festzuhalten. Die Bezeichnung des Recycling-Baustoffes hat auf der Rechnung und dem Lieferschein aufzuscheinen. Das Beiblatt ist gemeinsam mit dem Recycling-Baustoff jedem weiteren Übernehmer des Recycling-Baustoffes zu übergeben.

(3) Werden Recycling-Baustoffe an einen Dritten übergeben, sind die Einsatzbereiche und Verwendungsverbote gemäß § 13 gemeinsam mit der Bezeichnung auf der Verpackung des Recycling-Baustoffes oder dem Beiblatt anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20009212

Dokumentnummer

NOR40171752

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