Bezeichnung
§ 11.
(1) Der Hersteller von Recycling-Baustoffen hat Recycling-Baustoffe eindeutig zu bezeichnen. Die Bezeichnung hat gemäß dem Stand der Technik zu erfolgen und die Qualitätsklasse gemäß § 9 zu enthalten.
(2) Werden Recycling-Baustoffe an einen Dritten übergeben, ist die Bezeichnung auf der Verpackung, bei einem unverpackten Recycling-Baustoff auf einem Beiblatt festzuhalten. Die Bezeichnung des Recycling-Baustoffes hat auf der Rechnung und dem Lieferschein aufzuscheinen. Das Beiblatt ist gemeinsam mit dem Recycling-Baustoff jedem weiteren Übernehmer des Recycling-Baustoffes zu übergeben.
(3) Werden Recycling-Baustoffe an einen Dritten übergeben, sind die Einsatzbereiche und Verwendungsverbote gemäß § 13 gemeinsam mit der Bezeichnung auf der Verpackung des Recycling-Baustoffes oder dem Beiblatt anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
20009212
Dokumentnummer
NOR40171752
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