§ 11.
Anhängige Disziplinarverfahren und sonstige die Rechtsanwaltschaft betreffende Verfahren sind abzubrechen. Die Akten sind dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer zu übermitteln, der nach den gemäß § 1 nunmehr anzuwendenden Vorschriften das Entsprechende zu verfügen, allfällig die Durchführung eines neuen Verfahrens durch die zuständige Stelle zu veranlassen hat.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2025
Gesetzesnummer
10001881
Dokumentnummer
NOR40012595
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