§ 11 RAO 1945

Alte FassungIn Kraft seit 09.8.1945

§ 11.

Anhängige Disziplinarverfahren und sonstige die Rechtsanwaltschaft betreffende Verfahren sind abzubrechen. Die Akten sind dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer zu übermitteln, der nach den gemäß § 1 nunmehr anzuwendenden Vorschriften das Entsprechende zu verfügen, allfällig die Durchführung eines neuen Verfahrens durch die zuständige Stelle zu veranlassen hat.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2025

Gesetzesnummer

10001881

Dokumentnummer

NOR40012595

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