§ 11
Die Bundesregierung hat dem Nationalrat alljährlich, spätestens bis 31. März des folgenden Haushaltsjahres, die Gründe ihrer Beschlüsse vorzulegen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 11
Die Bundesregierung hat dem Nationalrat alljährlich, spätestens bis 31. März des folgenden Haushaltsjahres, die Gründe ihrer Beschlüsse vorzulegen.
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