§ 11 PTh-AAQV 2024

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2026

2. Hauptstück

Psychotherapeutische Approbationsprüfung Allgemeines

§ 11.

(1) Nach Abschluss des dritten Ausbildungsabschnittes ist die Psychotherapeutische Approbationsprüfung bei jener Psychotherapeutischen Fachgesellschaft, in der die postgraduelle Ausbildung absolviert wurde, abzulegen.

(2) Im Rahmen der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung ist zu überprüfen, ob die Psychotherapeutin bzw. der Psychotherapeut in Fachausbildung unter Lehrsupervision das Kompetenzprofil gemäß § 9 PThG 2024 erfüllt und die erforderlichen Kompetenzen nach den Bestimmungen dieser Verordnung erworben hat. Medizinische Inhalte und medizinische Kernfächer sind für Fachärztinnen für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin bzw. Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, Fachärztinnen für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin bzw. Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, Ärztinnen für Allgemeinmedizin bzw. Ärzte für Allgemeinmedizin oder Fachärztinnen bzw. Fachärzte mit ÖÄK-Diplom Psychotherapeutische Medizin (PSY I, II und III) oder Ärztinnen für Allgemeinmedizin bzw. Ärzte für Allgemeinmedizin oder Fachärztinnen bzw. Fachärzte mit Spezialisierung in fachspezifischer psychosomatischer Medizin und ÖÄK-Diplom Psychotherapeutische Medizin (PSY III) nicht Gegenstand der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung.

(3) Zeiten für die Abnahme der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung sind in die Stundenzahl der Ausbildung nicht einzurechnen.

Schlagworte

Kinderpsychiatrie

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2024

Gesetzesnummer

20012719

Dokumentnummer

NOR40265975

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