§ 11 PT-ZV 1996

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1996

Einteilung der Störungsmeldestellen

§ 11

§ 11. Die in den Verwendungen

  1. 1. Störungsmeldestellen I sind jene Störungsmeldestellen, deren Leitern mehr als 15 Arbeitskräfte nachgeordnet sind.
  2. 2. Störungsmeldestellen II sind jene Störungsmeldestellen, deren Leitern mindestens sechs und höchstens 15 Arbeitskräfte nachgeordnet sind.

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