Einteilung der Störungsmeldestellen
§ 11
§ 11. Die in den Verwendungen
- Leiter einer Störungsmeldestelle I und
- Leiter einer Störungsmeldestelle II
bezeichneten Stellen werden wie folgt eingeteilt:
- 1. Störungsmeldestellen I sind jene Störungsmeldestellen, deren Leitern mehr als 15 Arbeitskräfte nachgeordnet sind.
- 2. Störungsmeldestellen II sind jene Störungsmeldestellen, deren Leitern mindestens sechs und höchstens 15 Arbeitskräfte nachgeordnet sind.
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