§ 11 Psychotherapiegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 18.1.2016

Voraussetzungen für die selbständige Ausübung der Psychotherapie

§ 11.

Zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie ist berechtigt, wer

  1. 1. das psychotherapeutische Propädeutikum und das psychotherapeutische Fachspezifikum erfolgreich absolviert hat,
  2. 2. eigenberechtigt ist,
  3. 3. das 28. Lebensjahr vollendet hat,
  4. 4. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit sowie die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 17 Abs. 3a) nachgewiesen hat und
  5. 5. in die Psychotherapeutenliste nach Anhörung des Psychotherapiebeirates eingetragen worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2018

Gesetzesnummer

10010620

Dokumentnummer

NOR40179738

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)