§ 11 PStG 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2017

Inhalt der Eintragung – Geburt

§ 11.

(1) Über die allgemeinen und besonderen Personenstandsdaten des Kindes hinaus sind einzutragen:

  1. 1. der Zeitpunkt der Geburt des Kindes;
  2. 2. die Wohnorte der Eltern und gegebenenfalls Angaben nach § 37 Abs. 2 zweiter Satz;
  3. 3. Informationen, die darüber hinaus für die Vornamensgebung maßgeblich sind sowie
  4. 4. die allgemeinen Personenstandsdaten der gemäß § 67 Abs. 1 Z 1 Erklärenden oder die Bezeichnung des Jugendwohlfahrtsträgers nach § 147 Abs. 4 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811.

(2) Darüber hinaus sind Veränderungen im Personenstand oder der Staatsangehörigkeit des Kindes und Veränderungen des Namens eines Elternteils darzustellen.

(3) Aus der Änderungseintragung müssen die Rechtswirkungen des Vorganges auf den Personenstand und, wenn notwendig, der Tag des Eintrittes der Rechtswirkungen hervorgehen.

(4) Soweit auch das Religionsbekenntnis bekannt gegeben wird, haben die Personenstandsbehörden dies gemäß Abs. 1 zu verarbeiten.

(5) Soweit ein Obsorgebeschluss oder eine vor Gericht geschlossene oder genehmigte Vereinbarung über die Obsorge durch ein ordentliches Gericht mitgeteilt wird (§ 7 Abs. 2) oder eine Obsorgeerklärung durch die Personenstandsbehörde beurkundet wird (§ 67 Abs. 5), haben die Personenstandsbehörden dies gemäß Abs. 1 zu verarbeiten.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018

Gesetzesnummer

20008228

Dokumentnummer

NOR40189611

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