§ 11 PStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Personennamen

§ 11.

(1) Personennamen sind aus der für die Eintragung herangezogenen Urkunde buchstaben- und zeichengetreu zu übernehmen. Sind in der Urkunde andere als lateinische Schriftzeichen verwendet worden, müssen die Regeln für die Transliteration beachtet werden.

(2) Zur Ermittlung des durch Abstammung erworbenen Familiennamens sind, soweit die Person, auf die sich die Eintragung bezieht, nicht anderes beantragt, nur die Urkunden der Person(en) heranzuziehen, von der (denen) der Familienname unmittelbar abgeleitet wird.

(3) Ist für den Familiennamen oder den Nachnamen einer im § 2 Abs. 2 angeführten Person oder der Person(en), von der (denen) der Familienname abgeleitet wird, oder für den Vornamen einer im § 2 Abs. 2 angeführten Person eine vom rechtmäßigen Familiennamen (Nachnamen, Vornamen) abweichende Schreibweise gebräuchlich geworden, ist auf ihren Antrag der Familienname (Nachname, Vorname) in der gebräuchlich gewordenen Schreibweise einzutragen. Der Antrag bedarf der Zustimmung des Ehegatten, wenn dieser den gleichen Familiennamen führt und dem Personenkreis des § 2 Abs. 2 angehört.

(4) Auf Antrag einer im § 2 Abs. 2 angeführten Person ist in alle sie betreffende Eintragungen in den Personenstandsbüchern ein Vermerk (§ 13 Abs. 2) in sinngemäßer Anwendung des Abs. 3 einzutragen.

(5) Die Eintragung des Personennamens nach Abs. 3 und 4 ist für alle weiteren dieselbe Person betreffenden Eintragungen maßgebend; die nunmehrige Schreibweise des Familiennamens, des Nachnamens oder Vornamens ist auch in den früheren dieselbe Person betreffenden Eintragungen zu vermerken (§ 13 Abs. 2). Das gleiche gilt für die Schreibweise des Familiennamens des Ehegatten, der dem Antrag nach Abs. 3 und 4 zugestimmt hat, und des zur Zeit der Eintragung minderjährigen Kindes, das dem Personenkreis des § 2 Abs. 2 angehört, wenn es seinen Familiennamen vom Antragsteller ableitet.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2025

Gesetzesnummer

10005556

Dokumentnummer

NOR40113189

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