§ 11 PSK-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 11

(1) § 11.Der Verwaltungsrat hat über folgende Angelegenheiten zu beschließen:

  1. 1. Die Festsetzung der Geschäftsordnung des Verwaltungsrates;
  2. 2. Festlegung von Richtlinien für Einlagen (§ 5 Abs. 3);
  3. 3. die Bedingungen und Grenzen für die Gewährung von Darlehen und Krediten (einschließlich Überziehungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 lit. c);
  4. 4. Vorschläge an die Bundesregierung über den Erwerb von

    Wertpapieren, die von internationalen Finanzinstitutionen, denen die Republik Österreich oder die Oesterreichische Nationalbank als Mitglied angehören, begeben werden (§ 5 Abs. 1 Z 1 lit. g);

  1. 5. Bestimmung der Betragsgrenze, bis zu welcher eine Belehnung bei

    der Österreichischen Postsparkasse hinterlegter Wertpapiere stattfinden darf (§ 5 Abs. 1 Z 2);

  1. 6. die Zinssätze (§ 19);
  2. 7. die Geschäftsbestimmungen (§ 20);
  3. 8. die generelle Festsetzung der Entgelte für Dienstleistungen

    (§ 21);

  1. 9. Mitwirkung an der Verwaltung der Staatsschuld (§ 5 Abs. 1 Z 5)

    auf Grund von Berichten oder Anträgen des Ausschusses für die Mitwirkung an der Verwaltung der Staatsschuld (§ 12);

  1. 10. sonstige Angelegenheiten, die im Einzelfall vom Vorstand dem Verwaltungsrat vorgelegt werden;
  2. 11. über Maßnahmen zur Überwachung der Geschäftsführung des Vorstandes, insbesondere durch Einholung aller erforderlichen Auskünfte und Berichte;
  3. 12. die Genehmigung des jährlichen Jahresabschlusses und des Voranschlages für das nächste Geschäftsjahr;
  4. 13. die Bestellung von zwei Bankprüfern;
  5. 14. Veräußerungen von Liegenschaften der Österreichischen

    Postsparkasse und Erwerb von Liegenschaften;

  1. 15. über die Zuweisung an die besondere Rücklage und deren

    Verwendung (§ 13).

  1. 16. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 11, BGBl. Nr. 532/1993);
  2. 17. dauernde Beteiligungen an anderen Unternehmungen (§ 5 Abs. 1 Z 4);
  3. 18. der Erwerb von Forderungen aus Partizipations- und Ergänzungskapital.

(2) Werden Vorschläge des Vorstandes in den der Entscheidung des Verwaltungsrates vorbehaltenen Angelegenheiten abgelehnt oder abgeändert, so kann der Vorstand, wenn er auf seinen Vorschlägen beharrt, im Wege des Bundesministers für Finanzen die Entscheidung der Bundesregierung einholen. Das gleiche Recht steht dem Vorstand zu, wenn der Verwaltungsrat initiativ Beschlüsse faßt, gegen die der Vorstand Bedenken hegt.

(3) Wird die Beantwortung einer in einer Sitzung des Verwaltungsrates gestellten Anfrage eines Mitgliedes des Verwaltungsrates vom Vorstand verweigert, so steht dem betreffenden Mitglied das Recht zu, im Wege des Staatskommissärs die Entscheidung des Bundesministers für Finanzen über die Beantwortung der Anfrage anzurufen.

(4) Der Vorstand hat die Geschäftsbestimmungen und deren jeweilige Änderung, ferner den im Abs. 1 Z 5 vorgesehenen Beschluß im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' kundzumachen. Diese Geschäftsbestimmungen (Änderungen) treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

(5) Wenn in Angelegenheiten, die der Beschlußfassung des Verwaltungsrates vorbehalten sind, eine Verfügung sich als dringend notwendig erweist, so kann diese Verfügung auf Grund eines Beschlusses des Vorstandes getroffen werden. Solche Vorstandsbeschlüsse sind dem Verwaltungsrat in seiner nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen, dem es vorbehalten bleibt, im Gegenstand neuerlich Beschluß zu fassen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)