Befugnisse der Aufsichtsorgane
§ 11
(1) § 11.Die Aufsichtsorgane gemäß § 10 Abs. 1 und 2 und die von den zur Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Behörden berufenen Sachverständigen sind befugt und ermächtigt, überall dort, wo Produkte in den Verkehr gebracht werden, Nachschau zu halten und hiebei im unbedingt nötigen Ausmaß Proben zu ziehen. Nachschau und Probenziehung sind, wenn nicht Gefahr in Verzug ist, während der üblichen Geschäfts- und Betriebsstunden durchzuführen. Störungen und Behinderungen des Betriebes sowie jedes Aufsehen sind tunlichst zu vermeiden. Der Betriebsinhaber oder sein Stellvertreter ist von der Behörde spätestens beim Betreten des Betriebes oder der Lagerräume zu verständigen.
(2) Die entnommene Probe ist zweckentsprechend zu verpacken, amtlich zu verschließen oder sonst unverwechselbar zu kennzeichnen. Sind noch augenscheinlich gleiche Produkteinheiten vorhanden, so ist auf Verlangen des Betriebsinhabers eine von diesen ebenso zu behandeln und zu Beweiszwecken im Betrieb zurückzulassen (Gegenprobe).
(3) Die entnommene Probe ist zur amtlichen Untersuchung der vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz dafür genannten oder einer sonst zur Untersuchung der jeweiligen Produktgruppe akkreditierten Prüfstelle zu übermitteln.
(4) Anläßlich der Probenziehung ist vom Aufsichtsorgan ein Begleitschreiben auszufertigen, in dem die wichtigsten Feststellungen und Wahrnehmungen des Organs enthalten sind. Dieses Begleitschreiben ist der Probe beizulegen, die an die Prüfstelle weitergeleitet wird. Eine Durchschrift des Begleitschreibens ist im Betrieb zurückzulassen.
(5) Auf Verlangen des Betriebsinhabers hat der Bund für die entnommene Probe eine von der zuständigen Behörde zu bestimmende Entschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten oder die Probe, wenn sie durch die Untersuchung nicht unbrauchbar geworden ist, zurückzugeben. Die Entschädigung entfällt, wenn auf Grund dieser Probe eine Maßnahme gemäß § 8 getroffen, eine Strafe nach diesem Bundesgesetz verhängt oder auf den Verfall des betreffenden Produkts erkannt worden ist. Für Gegenproben ist keine Entschädigung zu leisten.
(6) Betriebsinhaber, ihre Stellvertreter und Beauftragten sind verpflichtet, die Amtshandlungen gemäß Abs. 1 zu ermöglichen, insbesondere dem Aufsichtsorgan über Aufforderung alle Orte bekanntzugeben, an denen diesem Bundesgesetz unterliegende Produkte in Verkehr gebracht werden, den Zutritt zu diesen Orten zu gestatten, Einsicht in die Unterlagen (Datenträger) zu gewähren und durch die Erteilung notwendiger Auskünfte über den Hersteller, den Lieferanten und die Abnehmer der Produkte, die Vorlage notwendiger Unterlagen über die Beschaffenheit, Wirkungsweise und Eigenschaft der Produkte sowie durch Hilfestellung bei der Probenziehung die Amtshandlungen zu unterstützen.
(7) Die gemäß Abs. 6 erhaltenen Angaben dürfen nur zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwendet werden; das in § 49 AVG verankerte Recht zur Verweigerung der Aussage wird nicht berührt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)