§ 11 PSASV

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.1994

BAUMUSTERPRÜFUNG

§ 11

Die Baumusterprüfung ist das Verfahren, nach dem eine zugelassene Prüfstelle feststellt und bescheinigt, daß das Modell der PSA den zutreffenden Bestimmungen dieser Verordnung entspricht.

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