§ 11 Prüfung für den Dienstzweig Sozialer Betreuungsdienst in Justizanstalten“ (Verwendungsgruppe B)

Alte FassungIn Kraft seit 15.12.1967

§ 11.

Die Prüfung ist nicht öffentlich. Bundesbedienstete, die in Fachausbildung für den Dienstzweig stehen, sind als Zuhörer zu Prüfungen zuzulassen.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018

Gesetzesnummer

20010160

Dokumentnummer

NOR40200643

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