§ 11.
Die Prüfung ist nicht öffentlich. Bundesbedienstete, die in Fachausbildung für den Dienstzweig stehen, sind als Zuhörer zu Prüfungen zuzulassen.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2018
Gesetzesnummer
20010160
Dokumentnummer
NOR40200643
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)