Gemäß 2. Prokuratursverordnung, BGBl. Nr. 18/1946, 10. 2. 1946; Staatsamt für Finanzen nunmehr Bundesministerium für Finanzen.
übergangsbestimmungen.
§ 11.
(1) Das Staatsamt für Finanzen hat durch Verordnung den Zeitpunkt zu bestimmen, mit dem die Prokuratur ihre Tätigkeit aufzunehmen hat.
(2) In den zu diesem Zeitpunkt anhängigen Rechtssachen bleibt, unbeschadet der Bestimmungen des § 36 Z.P.O., die bisherige Vertretung so lange berufen zu handeln, bis die Prokuratur die übernahme der Vertretung durch überreichung eines Schriftsatzes angezeigt hat.
Gemäß 2. Prokuratursverordnung, BGBl. Nr. 18/1946, 10. 2. 1946;
Staatsamt für Finanzen nunmehr Bundesministerium für Finanzen.
Schlagworte
juristische Person öffentlichen Rechts, Bund
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2024
Gesetzesnummer
10000202
Dokumentnummer
NOR12003353
alte Dokumentnummer
N1194510834T
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