§ 11 ProkG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1949

Gemäß 2. Prokuratursverordnung, BGBl. Nr. 18/1946, 10. 2. 1946; Staatsamt für Finanzen nunmehr Bundesministerium für Finanzen.

übergangsbestimmungen.

§ 11.

(1) Das Staatsamt für Finanzen hat durch Verordnung den Zeitpunkt zu bestimmen, mit dem die Prokuratur ihre Tätigkeit aufzunehmen hat.

(2) In den zu diesem Zeitpunkt anhängigen Rechtssachen bleibt, unbeschadet der Bestimmungen des § 36 Z.P.O., die bisherige Vertretung so lange berufen zu handeln, bis die Prokuratur die übernahme der Vertretung durch überreichung eines Schriftsatzes angezeigt hat.

Gemäß 2. Prokuratursverordnung, BGBl. Nr. 18/1946, 10. 2. 1946;

Staatsamt für Finanzen nunmehr Bundesministerium für Finanzen.

Schlagworte

juristische Person öffentlichen Rechts, Bund

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2024

Gesetzesnummer

10000202

Dokumentnummer

NOR12003353

alte Dokumentnummer

N1194510834T

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