§ 11.
In jenen Fällen, in denen der Anfall irgendeiner Steuer vom Aufenthalt abhängt, kann bestimmt werden, daß Zeiträume, während derer sich die im Auftrag der internationalen Organisationen tätigen Sachverständigen in Erfüllung ihrer Aufgaben in der Republik Österreich aufhalten, nicht als steuerlich maßgebende Aufenthaltszeiträume angesehen werden. Dies gilt nicht für Sachverständige, die in Österreich einen Wohnsitz haben.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2021
Gesetzesnummer
10000622
Dokumentnummer
NOR12008992
alte Dokumentnummer
N11977157950
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