§ 11 Privilegien und Immunitäten für internationale Organisationen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

§ 11.

In jenen Fällen, in denen der Anfall irgendeiner Steuer vom Aufenthalt abhängt, kann bestimmt werden, daß Zeiträume, während derer sich die im Auftrag der internationalen Organisationen tätigen Sachverständigen in Erfüllung ihrer Aufgaben in der Republik Österreich aufhalten, nicht als steuerlich maßgebende Aufenthaltszeiträume angesehen werden. Dies gilt nicht für Sachverständige, die in Österreich einen Wohnsitz haben.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2021

Gesetzesnummer

10000622

Dokumentnummer

NOR12008992

alte Dokumentnummer

N11977157950

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