§ 11 Prämiensparförderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 11.

(1) Die Verbände der Kreditinstitute haben dem Bundesminister für Finanzen spätestens bis zum 28. Feber jedes Jahres für ihren Bereich den Gesamtbetrag der aushaftenden bundesverbürgten Kredite gemäß § 7 Abs. 1 bekanntzugeben.

(2) Die Kreditinstitute haben dem Bundesminister für Finanzen oder seinen Beauftragten jederzeit Einsicht in die Unterlagen, betreffend die Prämiensparkonten und die gemäß § 7 Abs. 1 bundesverbürgten Kredite, zu gewähren.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2021

Gesetzesnummer

10003946

Dokumentnummer

NOR12044242

alte Dokumentnummer

N3196225095L

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