§ 11 PostG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2006

Preiskommission

§ 11

(1) Zur Beratung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie als Regulierungsbehörde bei der Genehmigung von Geschäftsbedingungen und Entgelten für den reservierten Postdienst wird beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie eine Preiskommission gebildet.

(2) Den Vorsitz führt ein vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestellter Vertreter. Weiters sind in die Preiskommission zu entsenden:

  1. 1. ein Vertreter des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten;
  2. 2. ein Vertreter des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz (Büro für Konsumentenschutz);
  3. 3. ein Vertreter der Bundesarbeitskammer und
  4. 4. ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreichs.

(3) Die Vertreter der Bundesministerien sind von den zuständigen Bundesministern, die anderen Vertreter von den genannten Körperschaften zu bestellen. Für jeden Vertreter ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Tätigkeit ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

(4) Der Vorsitzende der Preiskommission kann zur Beratung auch Sachverständige heranziehen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Preiskommission sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Vorsitzenden der Preiskommission auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.

(5) Die Preiskommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die nähere Bestimmungen, insbesondere über die Einberufung der Preiskommission und die Bildung von Arbeitsausschüssen enthält. Mit der Geschäftsführung der Preiskommission ist das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr betraut. Die Sitzungen der Preiskommission sind nicht öffentlich.

(6) Die Preiskommission faßt die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Preiskommission ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder beschlußfähig. Die in der Minderheit gebliebenen Mitglieder können begründete Minderheitsvoten abgeben, die dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zur Kenntnis zu bringen sind.

(7) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat eine Vorprüfung der Geschäftsbedingungen und Entgelte durchzuführen und nach deren Abschluß die Unterlagen der Preiskommission zur Begutachtung vorzulegen.

(8) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ist berechtigt, durch seine Organe beim betroffenen Betreiber Auskunft über alles zu verlangen, was für die Genehmigung der Geschäftsbedingungen oder Entgelte erforderlich ist. Er kann zu diesem Zweck auch in die Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen Einsicht nehmen und Sachverständige mit dieser Einsichtnahme betrauen. Vertreter des betroffenen Betreibers können von der Behörde sowohl im Vorprüfungsverfahren als auch zu Beratungen der Preiskommission zur weiteren Auskunftserteilung vorgeladen werden.

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