§ 11 PolKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1997

Protokollierung

§ 11.

Anfragen in Bezug auf Daten, die in einer automationsunterstützt geführten Evidenz verarbeitet werden, und die Übermittlung personenbezogener Daten sind aktenkundig zu machen oder zu protokollieren. Protokollaufzeichnungen sind, sofern völkerrechtlich nicht anderes vereinbart ist, mindestens drei Jahre aufzubewahren. Protokolldaten dürfen ausschließlich zum Zwecke der Kontrolle der Verwendung von personenbezogenen Daten verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

10006019

Dokumentnummer

NOR12066129

alte Dokumentnummer

N4199748183L

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