Protokollierung
§ 11.
Anfragen in Bezug auf Daten, die in einer automationsunterstützt geführten Evidenz verarbeitet werden, und die Übermittlung personenbezogener Daten sind aktenkundig zu machen oder zu protokollieren. Protokollaufzeichnungen sind, sofern völkerrechtlich nicht anderes vereinbart ist, mindestens drei Jahre aufzubewahren. Protokolldaten dürfen ausschließlich zum Zwecke der Kontrolle der Verwendung von personenbezogenen Daten verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2018
Gesetzesnummer
10006019
Dokumentnummer
NOR12066129
alte Dokumentnummer
N4199748183L
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