§ 11 PO

Alte FassungIn Kraft seit 28.5.1957

§ 11.

Die Postämter sind berechtigt, die Amtsstunden zu unterbrechen, soweit dies erforderlich ist, um die während der Amtsstunden einlangenden oder abzufertigenden Postsendungen auszuarbeiten.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12145881

alte Dokumentnummer

N9195722561L

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