§ 11.
Die Postämter sind berechtigt, die Amtsstunden zu unterbrechen, soweit dies erforderlich ist, um die während der Amtsstunden einlangenden oder abzufertigenden Postsendungen auszuarbeiten.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12145881
alte Dokumentnummer
N9195722561L
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