Anrechnung
§ 11.
(1) (Anm.: Tritt mit 1.7.2014 in Kraft.)
(2) (Anm.: Tritt mit 1.7.2014 in Kraft.)
(3) (Anm.: Tritt mit 1.7.2014 in Kraft.)
(4) (Anm.: Tritt mit 1.7.2014 in Kraft.)
(5) Für Personen, denen der Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, oder eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 oder einen entsprechenden Status nach vorherigen asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt worden ist (Begünstigte gemäß Art. 27 Abs. 3 Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABL. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 2, in der Fassung der Berichtigung ABL. Nr. L 204 vom 05.08.2005 S. 24), gelten die Abs. 1 bis 3 auch wenn sie keine schriftlichen Nachweise über ihre Qualifikation vorlegen können unter der Maßgabe, dass innerhalb einer angemessenen Frist von der betreffenden Person glaubhaft gemacht wird, dass die Nachweise nicht beigebracht werden können.
Schlagworte
Inland, Studienzeit, Ausbildungszeit
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2024
Gesetzesnummer
20008552
Dokumentnummer
NOR40155197
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