Verordnungsermächtigung
§ 11.
(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes und die einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union mit Verordnung nähere Regelungen
- 1. zur Größe, zu Aufmachung und Form sowie zum Inhalt des Hinweises auf den Kraftstoffverbrauch und die CO tief 2-Emissionen im Sinne des § 4 Abs. 1 und
- 2. zur Aufmachung, Form, Gestaltung und zum Inhalt des Leitfadens über den Kraftstoffverbrauch und die CO tief 2-Emissionen im Sinne des § 5 und
- 3. zur Größe, zu Aufmachung und Form sowie zum Inhalt des Aushanges oder der Schautafel im Sinne des § 6 Abs. 1 sowie
- 4. zu den Anforderungen an die Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO tief 2-Emissionen in den Werbeschriften im Sinne des § 7 erlassen.
(2) Mit dem jeweiligen Inkrafttreten einer Verordnung gemäß Abs. 1 tritt der denselben Gegenstand regelnde Anhang dieses Bundesgesetzes außer Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
20001212
Dokumentnummer
NOR40017113
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