§ 11 Pkw-VIG

Alte FassungIn Kraft seit 31.3.2001

Verordnungsermächtigung

§ 11.

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes und die einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union mit Verordnung nähere Regelungen

  1. 1. zur Größe, zu Aufmachung und Form sowie zum Inhalt des Hinweises auf den Kraftstoffverbrauch und die CO tief 2-Emissionen im Sinne des § 4 Abs. 1 und
  2. 2. zur Aufmachung, Form, Gestaltung und zum Inhalt des Leitfadens über den Kraftstoffverbrauch und die CO tief 2-Emissionen im Sinne des § 5 und
  3. 3. zur Größe, zu Aufmachung und Form sowie zum Inhalt des Aushanges oder der Schautafel im Sinne des § 6 Abs. 1 sowie
  4. 4. zu den Anforderungen an die Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO tief 2-Emissionen in den Werbeschriften im Sinne des § 7 erlassen.

(2) Mit dem jeweiligen Inkrafttreten einer Verordnung gemäß Abs. 1 tritt der denselben Gegenstand regelnde Anhang dieses Bundesgesetzes außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20001212

Dokumentnummer

NOR40017113

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