§ 11 Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2014

Chemie, Physik und Labortechnologie

§ 11.

(1)   Die Prüfung hat mit einer labortechnischen Prüfungsarbeit und einer mündlichen Prüfung zu erfolgen. Sie ist mit einer Note zu bewerten.

(2)  Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem/jeder Prüfungskandidaten/in eine labortechnische Aufgabe zu stellen, die sich auf die Durchführung einer apothekenüblichen Laborarbeit samt Protokollierung erstreckt. Die labortechnische Prüfarbeit ist von mindestens einem Mitglied einer Prüfungskommission zu beaufsichtigen. Sie hat in der Regel 30 Minuten zu dauern und ist nach 60 Minuten jedenfalls zu beenden.

(3)  Der mündliche Teil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen und hat sich auf Grundzüge der Chemie-, Physik- und Labortechnologie zu erstrecken, wobei insbesondere auch

  1. 1. die Kenntnis und Verwendung der Geräte,
  2. 2. Kenntnis der wichtigsten Rohstoffe und Laborchemikalien und der Umgang mit ihnen,
  3. 3. Grundkenntnis der Arzneiformenherstellung,
  4. 4. Kenntnis und Anwendung der wichtigsten Messverfahren,
  5. 5. pharmazeutisch-technische Arbeiten einschließlich Dokumentation und Kontrolle einzuschließen sind.

(4)  Der mündliche Teil der Prüfung hat sich auf die labortechnische Prüfarbeit zu beziehen und soll für jeden/jede Prüfungskandidaten/in zumindest 10 Minuten dauern. Er ist nach 15 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des/der Prüfungskandidaten/in nicht möglich ist.

Schlagworte

Chemietechnologie, Physiktechnologie

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

20008866

Dokumentnummer

NOR40162658

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