§ 11.
(1) Die Errichtung und Auflassung einer öffentlichen Pflichtschule sowie die Bestimmung und Aufhebung der Bestimmung einer öffentlichen Schule als ganztägige Schulform bedarf der Bewilligung der Landesregierung nach Anhörung des Landesschulrates (Kollegium). Im Verfahren zur Bestimmung und Aufhebung der Bestimmung einer öffentlichen Schule als ganztägige Schulform sind die betroffenen Erziehungsberechtigten und Lehrer zu hören.
(2) Die Landesregierung kann nach Anhörung des Landesschulrates die Auflassung einer öffentlichen Pflichtschule von Amts wegen anordnen, wenn die Voraussetzungen für deren Bestand nicht mehr gegeben sind.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 69/1971.)
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Gesetzesnummer
10009231
Dokumentnummer
NOR12118182
alte Dokumentnummer
N7195528346L
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