Lehrgangsordnung
§ 11
(1) Der Direktor/Die Direktorin hat den im Rahmen der Ausbildung durchzuführenden Dienst- und Unterrichtsbetrieb durch eine Lehrgangsordnung festzulegen und für deren Einhaltung zu sorgen.
(2) Die Lehrgangsordnung hat insbesondere
- 1. die Rechte und Pflichten der Leitung des Pflegehilfelehrganges und der Lehr- und Fachkräfte,
- 2. das Verhalten sowie die Rechte und Pflichten der Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen im Rahmen der Ausbildung,
- 3. Maßnahmen zur Sicherheit der Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen im Rahmen des Pflegehilfelehrganges und
- 4. Vorschriften zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Ausbildungsbetriebes
festzulegen.
(3) Die Lehrgangsordnung ist spätestens drei Monate vor Aufnahme des Ausbildungsbetriebes dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung innerhalb von sechs Monaten nicht bescheidmäßig versagt, so gilt sie als erteilt. Gegen die Versagung ist eine Berufung an den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zulässig.
(4) Die Genehmigung der Lehrgangsordnung ist gemäß Abs. 3 zu versagen, wenn diese
- 1. gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt,
- 2. einem geordneten Ausbildungsbetrieb widerspricht,
- 3. die Sicherheit der Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen im Rahmen des Pflegehilfelehrganges nicht gewährleistet oder
- 4. nicht zur Erreichung der Ausbildungsziele beiträgt.
(5) Die Lehrgangsordnung ist den Lehrgangsteilnehmern/-teilnehmerinnen sowie den Lehr- und Fachkräften nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
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