§ 11 PflanzgutV

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1997

Einfuhr aus einem Drittland

§ 11.

(1) Pflanzgut gemäß § 14 Abs. 2 des Pflanzgutgesetzes 1997 darf nur eingeführt werden, wenn es von einem Einfuhrdokument begleitet ist, das folgende Angaben zu enthalten hat:

  1. 1. „EG-Qualität“;
  2. 2. Name des Ursprungslandes;
  3. 3. Name des Absenders;
  4. 4. Name des Empfängers;
  5. 5. Seriennummer;
  6. 6. Ausstellungsdatum des Dokumentes;
  7. 7. botanischer Name;
  8. 8. Sortenname, im Falle von Unterlagen Angabe des Sortennamens oder ihrer Bezeichnung;
  9. 9. Menge;
  10. 1 0.Bestätigung, daß das Pflanzgut den Anforderungen des Pflanzgutgesetzes entspricht.

(2) Ist das Pflanzgut von einem Pflanzengesundheitszeugnis (§§ 26 und 27 des Pflanzenschutzgesetzes 1995) begleitet, so können die Angaben gemäß Abs. 1 auf diesem eingetragen werden. Scheinen Angaben gemäß Abs. 1 nicht auf dem Pflanzengesundheitszeugnis auf, so sind sie in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ des Pflanzengesundheitszeugnisses einzutragen.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Einfuhr kleiner Mengen von Pflanzgut, wenn sie dem Gebrauch des Besitzers oder Empfängers zu nicht erwerbsmäßigen Zwecken dienen.

(4) Kleine Mengen gemäß Abs. 3 sind bei den nachfolgend genannten Arten von Pflanzgut höchstens die angeführte Anzahl:

  • –Zimmerpflanzen und Kübelpflanzen

3 Stück

  • –Balkonpflanzen und Gartenstauden

10 Stück

  • –Gemüsejungpflanzen

20 Stück

  • –Bäume und Sträucher

3 Stück

  • –Blumenzwiebeln und Blumenknollen

1 kg

  

jetzt § 10

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2018

Gesetzesnummer

10011025

Dokumentnummer

NOR12140564

alte Dokumentnummer

N8199711033U

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