Einfuhr aus einem Drittland
§ 11.
(1) Pflanzgut gemäß § 14 Abs. 2 des Pflanzgutgesetzes 1997 darf nur eingeführt werden, wenn es von einem Einfuhrdokument begleitet ist, das folgende Angaben zu enthalten hat:
- 1. „EG-Qualität“;
- 2. Name des Ursprungslandes;
- 3. Name des Absenders;
- 4. Name des Empfängers;
- 5. Seriennummer;
- 6. Ausstellungsdatum des Dokumentes;
- 7. botanischer Name;
- 8. Sortenname, im Falle von Unterlagen Angabe des Sortennamens oder ihrer Bezeichnung;
- 9. Menge;
- 1 0.Bestätigung, daß das Pflanzgut den Anforderungen des Pflanzgutgesetzes entspricht.
- Die in § 1 Abs. 2 und 3 angeführten Sonderbestimmungen für das Begleitdokument sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Ist das Pflanzgut von einem Pflanzengesundheitszeugnis (§§ 26 und 27 des Pflanzenschutzgesetzes 1995) begleitet, so können die Angaben gemäß Abs. 1 auf diesem eingetragen werden. Scheinen Angaben gemäß Abs. 1 nicht auf dem Pflanzengesundheitszeugnis auf, so sind sie in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ des Pflanzengesundheitszeugnisses einzutragen.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Einfuhr kleiner Mengen von Pflanzgut, wenn sie dem Gebrauch des Besitzers oder Empfängers zu nicht erwerbsmäßigen Zwecken dienen.
(4) Kleine Mengen gemäß Abs. 3 sind bei den nachfolgend genannten Arten von Pflanzgut höchstens die angeführte Anzahl:
| 3 Stück |
| 10 Stück |
| 20 Stück |
| 3 Stück |
| 1 kg |
jetzt § 10
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2018
Gesetzesnummer
10011025
Dokumentnummer
NOR12140564
alte Dokumentnummer
N8199711033U
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