§ 11 Pflanzenzuchtgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1993

§ 11.

Die Frist zur Einbringung eines Antrages auf Verlängerung einer Eintragung im Zuchtbuch endet am 31. Oktober des vierten Erntejahres vom Tag der Eintragung an gerechnet.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2021

Gesetzesnummer

10010247

Dokumentnummer

NOR12129751

alte Dokumentnummer

N8194737810L

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