§ 11 Pflanzenschutzgesetz 2011

Alte FassungIn Kraft seit 16.2.2011

3. Abschnitt

Verbringen innerhalb der Union Allgemeine Anforderungen

§ 11.

Das Verbringen der in Anhang V Teil A angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände ist nur dann zulässig, wenn sie, ihr Verpackungsmaterial und, falls erforderlich, ihre Beförderungsmittel insgesamt oder durch Entnahme charakteristischer Proben amtlich untersucht wurden. Durch die Untersuchung muss sichergestellt sein,

  1. 1. dass sie nicht von den in Anhang I Teil A angeführten Schadorganismen befallen sind;
  2. 2. dass sie, soweit es sich um in Anhang II Teil A angeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse handelt, nicht von den in diesen Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten Schadorganismen befallen sind;
  3. 3. dass sie, soweit es sich um in Anhang IV Teil A Abschnitt II angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände handelt, den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten besonderen Anforderungen entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018

Gesetzesnummer

20007154

Dokumentnummer

NOR40126845

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