Behandlung
§ 11.
(1) Unbeschadet der Maßnahmen gemäß § 6 dürfen Pflanzen, bei denen anlässlich der Untersuchung gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 die Anwesenheit eines Schadorganismus oder mehrerer Schadorganismen gemäß Anhang I oder Anhang II des Pflanzenschutzgesetzes 1995, oder von Schadorganismen, die nicht in Anhang I oder Anhang II des Pflanzenschutzgesetzes 1995 aufgeführt sind, festgestellt werden, unter amtlicher Überwachung mit einem geeigneten, zugelassenen Pflanzenschutzmittel behandelt werden, wenn dadurch gewährleistet ist, dass eine Ausbreitung von Schadorganismen vermieden wird.
(2) Behandlungen gemäß Abs. 1 dürfen unter folgenden Voraussetzungen durchgeführt werden:
- 1. Die Behandlung ist so oft durchzuführen, bis angenommen werden kann, dass der betreffende Schadorganismus nicht mehr lebt, wobei der Anmelder das Risiko des Erfolges der Behandlung bzw. der Lebenserhaltung der Pflanzen während der Behandlung zu tragen hat;
- 2. Vor der Freigabe zur zollamtlichen Abfertigung sind die Pflanzen einer neuerlichen Untersuchung gemäß § 23 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 zu unterziehen;
- 3. Wird anlässlich dieser Untersuchung, die mit einem dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechenden Laborverfahren durchzuführen ist, die Anwesenheit der betreffenden Schadorganismen nochmals festgestellt, so sind die Pflanzen anschließend einer Vernichtung gemäß § 9 zuzuführen.
1. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2011
2. Die Verordnung wurde mit BGBl. II Nr. 430/2019 nochmals aufgehoben.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2020
Gesetzesnummer
20005415
Dokumentnummer
NOR40126950
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)