§ 11 PbRegVO

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2025

3. Hauptstück

Prozessbegleitungsliste Führung der Prozessbegleitungsliste

§ 11.

(1) Die Bundesministerin für Justiz führt eine Liste der eingetragenen psychosozialen und juristischen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter (Prozessbegleitungsliste). In der Liste sind Vor- und Familiennamen, Geburtsjahr und akademischer Grad, bei psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleitern überdies die Bezeichnung des Quellenberufs (§ 29) und die allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung, in der die psychosoziale Prozessbegleiterin oder der psychosoziale Prozessbegleiter institutionell eingebunden ist, anzugeben. Die Eintragung als psychosoziale Prozessbegleiterinnen oder Prozessbegleiter in die Prozessbegleitungsliste setzt die Empfehlung der Prozessbegleitungskommission zur Eintragung voraus.

(2) Die Prozessbegleitungsliste ist nicht öffentlich.

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2024

Gesetzesnummer

20012683

Dokumentnummer

NOR40265023

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)