§ 11 ÖSET-VO 2016

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Einspeisetarife für Ökostrom aus Deponie- und Klärgas

§ 11.

(1) Als Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter Verwendung der Energieträger Deponie- und Klärgas betrieben werden, werden folgende Beträge festgesetzt:

  1. 1. für Klärgas
  1. 2. für Deponiegas

(2) Die Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen, die Deponie- und Klärgas als Energieträger verwenden, werden nach der eingesetzten Gasmenge anteilig entsprechend Abs. 1, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, festgesetzt.

Schlagworte

Deponiegas, Hybridanlage

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2017

Gesetzesnummer

20009442

Dokumentnummer

NOR40178841

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)