Einspeisetarife für Ökostrom aus Deponie- und Klärgas
§ 11.
(1) Als Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter Verwendung der Energieträger Deponie- und Klärgas betrieben werden, werden folgende Beträge festgesetzt:
- 1. für Klärgas
- bei Antragstellung im Jahr 20165,76 Cent/kWh;
- bei Antragstellung im Jahr 20175,71 Cent/kWh;
- 2. für Deponiegas
- bei Antragstellung im Jahr 20164,80 Cent/kWh;
- bei Antragstellung im Jahr 20174,75 Cent/kWh.
(2) Die Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen, die Deponie- und Klärgas als Energieträger verwenden, werden nach der eingesetzten Gasmenge anteilig entsprechend Abs. 1, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, festgesetzt.
Schlagworte
Deponiegas, Hybridanlage
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2017
Gesetzesnummer
20009442
Dokumentnummer
NOR40178841
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