Aufrundung
§ 11
§ 11. Die Gebührenbeträge sind auf volle Schilling aufzurunden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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§ 11
§ 11. Die Gebührenbeträge sind auf volle Schilling aufzurunden.
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