§ 11 NGPV 2015

Alte FassungIn Kraft seit 31.3.2010

Ziele und Maßnahmen zum Schutz von Grundwasservorkommen für Zwecke der Trinkwasserversorgung/Trinkwassernotversorgung in Tiefengrundwasserkörpern mit bedeutenden Wasservorkommen

§ 11.

Zum vorbeugenden Schutz noch intakter gespannter relevanter Grundwasservorkommen sowie zur Vermeidung einer weiteren Gefährdung der bereits stellenweise übernutzten Grundwasservorkommen sind die in den Planungsräumen gelegenen Grundwasserkörper insbesondere durch die in den Kapiteln 6.10.2.3 und 6.10.2.4 des NGP angeführten Maßnahmen und Grundsätze, die auf der Grundlage des Wasserrechtsgesetzes gesetzt werden, zu schützen, zu bewirtschaften und weiterzuentwickeln.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2017

Gesetzesnummer

20006742

Dokumentnummer

NOR40117152

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