§ 11 NEHG-EMV-LuF

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.9000

In- und Außerkrafttreten

§ 11.

Die Verordnung tritt mit Ablauf des Tages, an dem die beihilferechtlichen Voraussetzungen vollständig erfüllt sind, in Kraft und ist auf Sachverhalte ab dem 1. Oktober 2022 rückwirkend anwendbar. Die vollständige Erfüllung der beihilferechtlichen Voraussetzungen sind durch den Bundesminister für Finanzen im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Schlagworte

Inkrafttreten

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2024

Gesetzesnummer

20012667

Dokumentnummer

NOR40264820

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