§ 11 NatStrV

Alte FassungIn Kraft seit 08.1.2008

Strahlenschutzunterweisungen

§ 11.

(1) Der Verpflichtete hat beruflich strahlenexponierte Personen

  1. 1. vor Aufnahme ihrer Tätigkeit,
  2. 2. in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal im Jahr, und
  3. 3. aus gegebenem Anlass
  1. zu unterweisen oder unterweisen zu lassen.

(2) Die Unterweisung hat folgende Informationen zu umfassen:

  1. 1. Grundprinzipien und allgemeine Vorgangsweise im Strahlenschutz,
  2. 2. die mit der jeweiligen Tätigkeit zu erwartende Exposition und die damit verbundenen Gesundheitsrisiken,
  3. 3. die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen, bezogen auf die jeweiligen örtlichen Betriebs- und Arbeitsbedingungen, unter Berücksichtigung der Tätigkeit im Allgemeinen und jeder Art von Arbeitsplatz oder Tätigkeit, der bzw. die den unterwiesenen Personen zugewiesen werden kann,
  4. 4. die Bedeutung der Einhaltung der technischen und organisatorischen Strahlenschutzvorschriften, insbesondere für den Schutz der Gesundheit,
  5. 5. im Fall weiblicher Arbeitskräfte das Erfordernis einer frühzeitigen Meldung einer Schwangerschaft im Hinblick auf die Risiken einer Exposition für das ungeborene Kind und die Risiken einer Kontaminierung des Säuglings im Falle einer radioaktiven Kontamination der Stillenden.

Schlagworte

Betriebsbedingung

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20005617

Dokumentnummer

NOR40094405

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