§ 11 MunLG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1996

Zuständigkeit

§ 11.

(1) Zuständige Behörde nach den §§ 9 und 10 ist

  1. 1. das Militärkommando des Landes, in dessen Gebiet der Gefährdungsbereich gelegen ist, oder
  2. 2. der Bundesminister für Landesverteidigung, sofern sich der Gefährdungsbereich auf das Gebiet mehrerer Länder erstreckt.

(2) Über Berufungen gegen Entscheidungen des Militärkommandos hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2025

Gesetzesnummer

10005953

Dokumentnummer

NOR12065370

alte Dokumentnummer

N4199551528J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)