Zuständigkeit
§ 11.
(1) Zuständige Behörde nach den §§ 9 und 10 ist
- 1. das Militärkommando des Landes, in dessen Gebiet der Gefährdungsbereich gelegen ist, oder
- 2. der Bundesminister für Landesverteidigung, sofern sich der Gefährdungsbereich auf das Gebiet mehrerer Länder erstreckt.
(2) Über Berufungen gegen Entscheidungen des Militärkommandos hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2025
Gesetzesnummer
10005953
Dokumentnummer
NOR12065370
alte Dokumentnummer
N4199551528J
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