§ 11 Munitionslagerverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1989

§ 11.

(1) Unterirdische Munitionslager mit Gefährdungsbereich sind so anzulegen, daß jeweils höchstens ein Lagerkammerpaar durch je einen Verbindungsstollen mit einem gemeinsamen Verkehrsstollen mit Ausgang ins Freie verbunden ist.

(2) Der Gefährdungsbereich ist vom Ausgang des Verkehrsstollens ins Freie zu berechnen.

(3) Zwischen den Lagerkammern und den zu schützenden Räumen ober und unter Tage haben unverritzte Bergfesten zu bestehen, deren Stärke gemäß Anlage 4, Formel 12 zu berechnen ist.

(4) Bei der Errichtung von Lagerkammern sind diese gegenseitig durch automatische Explosionsverschlüsse in den Verbindungsstollen zu sichern. Der Explosionsverschluß ist so auszuführen, daß er dem zu erwartenden Explosionsdruck, der nach der Anlage 4, Formel 11 zu berechnen ist, standhält.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2023

Gesetzesnummer

10005649

Dokumentnummer

NOR12062171

alte Dokumentnummer

N4198811272A

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