Verlegung von Unterrichtsfächern
§ 11.
(1) Wird ein Unterrichtsfach nur im ersten oder im zweiten Ausbildungsjahr vorgetragen, so kann aus organisatorischen Gründen dieses Unterrichtsfach durch die Direktion in das nächstfolgende Ausbildungsjahr verlegt werden. Eine solche Verlegung darf jedoch in nicht mehr als zwei Unterrichtsfächern pro Ausbildungsjahr erfolgen.
(2) Eine Verlegung gemäß Abs. 1 ist von der Direktion dem Landeshauptmann anzuzeigen. Dieser hat die Verlegung binnen sechs Wochen zu untersagen, wenn die Verlegung aus den Gegebenheiten des Betriebes der Akademie nicht erforderlich ist und durch die Verlegung der Ausbildungserfolg gefährdet wird.
(3) Bei Akademiewechsel sind fehlende Unterrichtsfächer und Prüfungen nachzuholen. Das Ausmaß der zu ergänzenden Ausbildung ist von der Aufnahmekommission der Akademie, in der die Ausbildung fortgesetzt werden soll, festzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10010730
Dokumentnummer
NOR12136210
alte Dokumentnummer
N8199317214L
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