§ 11 MTD-AV

Alte FassungIn Kraft seit 09.10.1993

Verlegung von Unterrichtsfächern

§ 11.

(1) Wird ein Unterrichtsfach nur im ersten oder im zweiten Ausbildungsjahr vorgetragen, so kann aus organisatorischen Gründen dieses Unterrichtsfach durch die Direktion in das nächstfolgende Ausbildungsjahr verlegt werden. Eine solche Verlegung darf jedoch in nicht mehr als zwei Unterrichtsfächern pro Ausbildungsjahr erfolgen.

(2) Eine Verlegung gemäß Abs. 1 ist von der Direktion dem Landeshauptmann anzuzeigen. Dieser hat die Verlegung binnen sechs Wochen zu untersagen, wenn die Verlegung aus den Gegebenheiten des Betriebes der Akademie nicht erforderlich ist und durch die Verlegung der Ausbildungserfolg gefährdet wird.

(3) Bei Akademiewechsel sind fehlende Unterrichtsfächer und Prüfungen nachzuholen. Das Ausmaß der zu ergänzenden Ausbildung ist von der Aufnahmekommission der Akademie, in der die Ausbildung fortgesetzt werden soll, festzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10010730

Dokumentnummer

NOR12136210

alte Dokumentnummer

N8199317214L

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