Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 1/2012).
Empfehlungen
§ 11.
(1) Zur Beratung des Bundesministers für Inneres erstattet der Beirat Empfehlungen. Diese sind zu begründen und haben auszusprechen, wie die Sicherheitsexekutive die Menschenrechte bei der Erfüllung einzelner, konkret bezeichneter Aufgaben besser wahren kann; qualifizierte Mindermeinungen sind anzuschließen.
(2) Über Maßnahmen zur Erfüllung eines Ersuchens nach § 1 Z 4 und 5 erstattet der Beirat nach Abschluß der Überprüfung dem Bundesminister für Inneres Bericht; hiebei hat er in begründeten Empfehlungen samt zugehöriger qualifizierten Mindermeinungen auszusprechen, wie die Sicherheitsexekutive die Menschenrechte bei der Erfüllung einzelner, konkret bezeichneter Aufgaben besser wahren kann.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2025
Gesetzesnummer
20000191
Dokumentnummer
NOR40001531
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