Kosten
§ 11
Soweit bei Kontrollen auf Grund von in § 1 genannten Rechtsakten Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlasst werden, sind der AMA die entsprechenden Auslagen für die Verpackung und die Beförderung der Proben sowie für die Warenuntersuchungen nach den Kriterien des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 und der Anlage zu erstatten. Kostenschuldner bzw. Kostenschuldnerin ist, wer den Antrag auf Beihilfe gestellt hat.
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