§ 11 MING

Alte FassungIn Kraft seit 10.7.2015

Schutzklauselverfahren der Union

§ 11.

(1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat der Europäischen Kommission Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde gemäß § 10 Abs. 2 und 3 mitzuteilen und hat diese Maßnahmen zu begründen.

(2) Sofern die Europäische Kommission mittels Durchführungsrechtsakt entscheidet, dass eine von einem Mitgliedstaat vorgenommene Marktüberwachungsmaßnahme gemäß Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gerechtfertigt ist, hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft diese Entscheidung auf geeignete Weise kundzumachen.

(3) Die Marktüberwachungsbehörde hat bei einer Entscheidung der Europäischen Kommission gemäß Abs. 2 die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, dass das Inverkehrbringen oder die Verwendung des betroffenen nichtkonformen Erzeugnisses eingeschränkt oder untersagt oder das Erzeugnis zurückgerufen wird.

(4) Sofern die Europäische Kommission mittels Durchführungsrechtsakt entscheidet, dass eine von der Marktüberwachungsbehörde vorgenommene Marktüberwachungsmaßnahme in Sinne des Abs. 1 nicht gerechtfertigt ist, so hat die Marktüberwachungsbehörde diese Maßnahme zurückzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2022

Gesetzesnummer

20009219

Dokumentnummer

NOR40172118

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