Qualitätssicherung der Messdaten
§ 11.
(1) Jeder Messnetzbetreiber ist für die Qualität der in seinem Messnetz erhobenen Daten gemäß den Datenqualitätszielen der Richtlinie 1999/30/EG , ABl. Nr. L 163/41, über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft, Anhang VIII, und Richtlinie 2000/69/EG , ABl. Nr. L 313/12, über Grenzwerte für Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft, Anhang VI, verantwortlich. Dazu ist ein den Erfordernissen entsprechendes Qualitätsmanagementsystem aufzubauen und anzuwenden.
(2) Die Verantwortung der Messnetzbetreiber bezieht sich insbesondere auf:
- 1. Implementierung ihrer Qualitätsmanagementhandbücher;
- 2. regelmäßige Aktualisierung der Qualitätsmanagementhandbücher;
- 3. Sicherstellung der Vergleichbarkeit und Rückführbarkeit der Messergebnisse zumindest einmal jährlich durch die Anbindung an die Primär- und Referenzstandards eines Referenzlabors gemäß Artikel 3 der Richtlinie 1996/62/EG , ABl. Nr. L 296/55 vom 21.11.1996, über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität und regelmäßige Teilnahme an Ringversuchen.
Schlagworte
Primärstandard
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
20003445
Dokumentnummer
NOR40053404
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)