Identifizierung der Wirtschaftsakteure
§ 11.
(1) Die Wirtschaftsakteure nennen dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie den Eichbehörden auf Verlangen die Wirtschaftsakteure,
- a) von denen sie ein Messgerät bezogen haben;
- b) an die sie ein Messgerät abgegeben haben.
(2) Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Abs. 1 zehn Jahre ab dem Bezug des Messgeräts sowie zehn Jahre ab der Abgabe des Messgeräts vorlegen können.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2023
Gesetzesnummer
20009468
Dokumentnummer
NOR40179520
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