§ 11 MedStrSchV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Konstanzprüfungen

§ 11.

(1) Mit der Durchführung von Konstanzprüfungen sind entsprechend geschulte Personen zu betrauen, vorrangig das Personal des Bewilligungsinhabers.

(2) Werden bei einer Konstanzprüfung unzulässige Abweichungen von den Bezugswerten festgestellt, sind unverzüglich Abhilfemaßnahmen zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2017

Gesetzesnummer

20003681

Dokumentnummer

NOR40056995

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