Zusatzprüfung
§ 11.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in einem Schwerpunkt der Lehrberufe Medienfachkraft oder Medienfachmann/Medienfachfrau kann unter Berücksichtigung von Abs. 2 eine Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 1 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, in der jeweils geltenden Fassung, in einem Schwerpunkt des Lehrberufs Medienfachkraft gemäß dieser Verordnung abgelegt werden.
(2) Eine Zusatzprüfung in dem Schwerpunkt, dessen Bezeichnung gemäß § 12 geführt werden darf, ist nicht möglich.
(3) Die Zusatzprüfung in einem Schwerpunkt hat sich in diesem Fall auf die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch zu erstrecken. Die §§ 7 bis 10 sind anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2025
Gesetzesnummer
20012926
Dokumentnummer
NOR40270331
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