§ 11 ME-V

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2003

§ 11.

Im Geschäftsplan der Pensionskasse ist auf die Bestimmungen der Verordnung hinzuweisen. Weiters ist in diesem Geschäftsplan darzulegen, ob die Berechnung des IST-Wertes gemäß § 4 bis zu dem in § 4 Abs. 2 angeführten Zeitpunkt auf Monatsbasis oder auf Quartalsbasis erfolgt.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20003126

Dokumentnummer

NOR40048913

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