§ 11.
(1) Die §§ 9 und 10 gelten nicht für die Strecke der A 12 zwischen der Staatsgrenze bei Kufstein und dem Knoten Innsbruck/Amras (A 13) und nicht für die Strecke der A 13.
(2) Die in §§ 9 und 10 festgesetzten Grundkilometertarife für Kraftfahrzeuge mit zwei Achsen zur Anlastung der Kosten der verkehrsbedingten Luftverschmutzung und Lärmbelastung gelten im Mautabschnitt der A 11 zwischen der Anschlussstelle St. Jakob/Rosental und der Staatsgrenze Karawankentunnel nur für die Fahrtrichtung Slowenien.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2017
Gesetzesnummer
20009643
Dokumentnummer
NOR40186826
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)