Benachbarte Grubenbaue
§ 11
Grubenbaue benachbarter Bergbaubetriebe in einem Abstand bis zu 200 m von eigenen bestehenden oder geplanten Grubenbauen sind in die Risse, Karten und Pläne des Bergbaukartenwerks einzutragen. Die dafür erforderlichen Unterlagen hat der benachbarte Bergbauberechtigte dem eintragungspflichtigen Bergbauberechtigten auf dessen Verlangen zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, die Tätigkeiten der im § 2 Abs. 4 des Mineralrohstoffgesetzes genannten Art ausüben.
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