§ 11 Maler/in und Beschichtungstechniker/in-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2012

Wiederholungsprüfung

§ 11.

(1)   Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2)  Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025

Gesetzesnummer

20007847

Dokumentnummer

NOR40140107

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