§ 11 Maßnahmen zum Schutze des Waldes anläßlich der Ein- und Durchfuhr von Holz

Alte FassungIn Kraft seit 28.4.1962

§ 11. Mitwirkung der Zollbehörden.

(1) Die Zollbehörden haben Nadelholz mit Rinde zur Ein- und Durchfuhr nur zuzulassen, wenn den Beförderungspapieren ein Freigabeschein beigegeben ist.

(2) Wurde die Kontrolle gemäß § 10 auch auf Nadelholz ohne Rinde und Laubholz ausgedehnt, so ist dieses zur Ein- oder Durchfuhr nur zuzulassen, wenn den Beförderungspapieren ein Freigabeschein beigegeben ist.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

10003957

Dokumentnummer

NOR12044131

alte Dokumentnummer

N3196210043S

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