§ 11. Mitwirkung der Zollbehörden.
(1) Die Zollbehörden haben Nadelholz mit Rinde zur Ein- und Durchfuhr nur zuzulassen, wenn den Beförderungspapieren ein Freigabeschein beigegeben ist.
(2) Wurde die Kontrolle gemäß § 10 auch auf Nadelholz ohne Rinde und Laubholz ausgedehnt, so ist dieses zur Ein- oder Durchfuhr nur zuzulassen, wenn den Beförderungspapieren ein Freigabeschein beigegeben ist.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2023
Gesetzesnummer
10003957
Dokumentnummer
NOR12044131
alte Dokumentnummer
N3196210043S
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