Inkrafttreten und Vollziehung
§ 11
(1) § 11.Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
- 1. hinsichtlich des § 1, soweit er sich auf § 9 Abs. 3 bezieht, sowie des § 9 Abs. 3 die Bundesregierung,
- 2. hinsichtlich des § 1, soweit er nicht unter Z 1 fällt, die mit der Vollziehung der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes betrauten Bundesminister,
- 3. hinsichtlich des § 6 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
- 4. hinsichtlich des § 10 Abs. 2 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof und
- 5. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.
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